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Beratungs-AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungsleistungen der Conjola GmbH

Version 1.1 · Stand: 14. September 2026

Dies ist die maßgebliche deutsche Vertragsfassung. Die englische Fassung dient ausschließlich als Übersetzung zum besseren Verständnis.

Englische Übersetzung →
AGB als PDF herunterladen

Inhalt

  1. Geltungsbereich
  2. Vertragsschluss und Leistungsumfang
  3. Leistungserbringung
  4. Mitwirkungspflichten des Kunden und Kundensysteme
  5. Vergütung und Abrechnung
  6. Reisen und Vor-Ort-Leistungen
  7. Zahlungsbedingungen
  8. Termine, Verfügbarkeit und Leistungszeiten
  9. Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte
  10. Vertraulichkeit und Datenschutz
  11. Haftung
  12. Laufzeit und Kündigung
  13. Höhere Gewalt
  14. Schlussbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Beratungsleistungen ("Consulting-AGB") gelten für Beratungs-, Unterstützungs- und sonstige Dienstleistungen der Conjola GmbH ("Conjola") gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ("Kunde").
  2. Die Consulting-AGB gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen IT- und SAP-Beratung, Application Management Services (AMS), Prozess- und Systemanalyse, Konzeption, Implementierungs- und Customizing-Unterstützung, Fehleranalyse und Fehlerbehebung, Optimierung, Transformation, Projektunterstützung, Workshops und Schulungen sowie damit verbundene fachliche und technische Beratungs- und Unterstützungsleistungen.
  3. Diese Consulting-AGB gelten nicht für die entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung von Software-as-a-Service-Produkten, Software oder sonstigen digitalen Produkten von Conjola, soweit hierfür gesonderte Vertragsbedingungen gelten.
  4. Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Auftrag, Statement of Work oder sonstigen Einzelvertrag haben Vorrang vor diesen Consulting-AGB.
  5. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Conjola ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

  1. Art und Umfang der von Conjola zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung zwischen Conjola und dem Kunden.
  2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, erbringt Conjola Beratungs- und Unterstützungsleistungen als Dienstleistungen. Conjola schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder sonstigen Erfolg.
  3. Insbesondere begründen Beratungs-, Support-, Fehleranalyse- und AMS-Leistungen ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung, einen bestimmten Fehler innerhalb einer bestimmten Zeit vollständig zu beheben oder einen bestimmten Systemzustand herzustellen.
  4. Angaben über einen voraussichtlichen Stunden-, Tage- oder sonstigen Leistungsumfang stellen eine unverbindliche Schätzung dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Eine Mindestabnahme besteht nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. Leistungen, die auf Wunsch des Kunden über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus erbracht werden, können nach dem vereinbarten oder, soweit kein solcher vereinbart wurde, nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Vergütungssatz von Conjola abgerechnet werden.

§ 3 Leistungserbringung

  1. Conjola erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und mit der im jeweiligen Tätigkeitsbereich üblichen Sorgfalt.
  2. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich remote, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
  3. Conjola ist hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung grundsätzlich frei, soweit sich aus dem vereinbarten Leistungsgegenstand, den berechtigten betrieblichen Anforderungen des Kunden oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt.
  4. Conjola ist berechtigt, geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder Subunternehmer zur Leistungserbringung einzusetzen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Conjola bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Erbringung der von Conjola geschuldeten Leistungen verantwortlich.
  5. Bestimmte Reaktions-, Wiederherstellungs-, Bereitschafts- oder Lösungszeiten werden nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich in einem Service Level Agreement (SLA) oder einer vergleichbaren individuellen Vereinbarung festgelegt wurden.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden und Kundensysteme

  1. Der Kunde stellt Conjola rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Ansprechpartner, Entscheidungen, Systemzugänge, Berechtigungen und sonstigen Ressourcen zur Verfügung.
  2. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung seiner Daten, Systeme und Konfigurationen verantwortlich. Vor Änderungen an produktiven Systemen hat der Kunde sicherzustellen, dass eine dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung und eine angemessene Möglichkeit zur Wiederherstellung des vorherigen Systemzustands bestehen.
  3. Soweit dies nach Art der Leistung möglich und zumutbar ist, sollen Änderungen, Konfigurationen und sonstige Arbeitsergebnisse vor ihrer Übernahme in ein Produktivsystem in einer geeigneten Test- oder Qualitätssicherungsumgebung geprüft werden.
  4. Die Übernahme von Änderungen in ein Produktivsystem erfolgt grundsätzlich nach Freigabe durch den Kunden. Soweit Conjola auf ausdrückliche Weisung oder mit Zustimmung des Kunden Änderungen unmittelbar in einem Produktivsystem vornimmt, bleiben die Verpflichtungen des Kunden zur angemessenen Datensicherung, Prüfung und Wiederherstellbarkeit unberührt.
  5. Der Kunde stellt sicher, dass die Conjola zur Verfügung gestellten Zugänge und Berechtigungen für die vereinbarte Leistungserbringung ausreichend und zulässig sind. Conjola verwendet diese ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung und entsprechend den vom Kunden mitgeteilten Vorgaben.
  6. Erkennt Conjola im Rahmen der Leistungserbringung ein erhebliches Risiko für die Stabilität, Sicherheit oder Integrität eines Kundensystems, ist Conjola berechtigt, die betreffende Tätigkeit bis zur Abstimmung mit dem Kunden auszusetzen, soweit dies zur Vermeidung eines Schadens angemessen erscheint.
  7. Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand, die aufgrund fehlender, unvollständiger oder verspäteter Mitwirkung des Kunden entstehen, können nach dem vereinbarten Zeitaufwand abgerechnet werden.

§ 5 Vergütung und Abrechnung

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder der sonstigen individuellen Vereinbarung.
  2. Soweit eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart ist, werden die tatsächlich erbrachten Leistungen auf Basis des vereinbarten Stunden- oder Tagessatzes abgerechnet.
  3. Bei einer Abrechnung nach Stunden werden die tatsächlich erbrachten Zeiten erfasst. Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von 15 Minuten, sofern im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.
  4. Bei der Abrechnung in 15-Minuten-Einheiten nach Absatz 3 werden die tatsächlich erbrachten Zeiten je Kunde und Kalendertag zusammengefasst. Erst die so ermittelte Tagessumme wird auf die nächste volle 15-Minuten-Einheit aufgerundet. Einzelne Tätigkeiten, Telefonate oder E-Mails werden nicht gesondert aufgerundet.
  5. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung monatlich nachträglich.
  6. Conjola kann die erbrachten Leistungen durch Tätigkeitsnachweise dokumentieren. Diese können insbesondere Datum, Zeitaufwand und eine angemessene Beschreibung der erbrachten Tätigkeit enthalten.
  7. Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

§ 6 Reisen und Vor-Ort-Leistungen

  1. Vor-Ort-Leistungen und damit verbundene Reisen erfolgen grundsätzlich nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden.
  2. Reisezeiten werden, sofern im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, mit 50 % des vereinbarten Stunden- oder entsprechenden Tagessatzes berechnet.
  3. Erforderliche und angemessene Reise- und Übernachtungskosten sowie sonstige unmittelbar mit der Reise verbundene Auslagen werden zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Soweit möglich, stimmt Conjola wesentliche Reisekosten vorab mit dem Kunden ab.
  4. Für regelmäßig wiederkehrende oder umfangreiche Vor-Ort-Leistungen können im jeweiligen Angebot abweichende Reisekosten- oder Reisepauschalen vereinbart werden.

§ 7 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind innerhalb der im jeweiligen Angebot oder auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  2. Soweit keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde, beträgt das Zahlungsziel 14 Tage ab Rechnungsdatum.
  3. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags auf dem von Conjola angegebenen Konto.
  4. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Termine, Verfügbarkeit und Leistungszeiten

  1. Angegebene Termine und Leistungszeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
  2. Verzögerungen, die auf fehlende oder verspätete Mitwirkung des Kunden oder auf Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs von Conjola zurückzuführen sind, verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen.
  3. Soweit kein SLA oder keine sonstige ausdrückliche Vereinbarung besteht, schuldet Conjola insbesondere bei Support- und AMS-Leistungen keine bestimmte Verfügbarkeit sowie keine bestimmten Reaktions-, Wiederherstellungs- oder Lösungszeiten.
  4. Conjola ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht zur permanenten Überwachung von Systemen, zur Rufbereitschaft oder zur Erbringung von Leistungen außerhalb üblicher Geschäftszeiten verpflichtet.

§ 9 Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte

  1. Soweit im Rahmen der Beratungsleistungen urheberrechtlich oder anderweitig geschützte Arbeitsergebnisse entstehen, insbesondere Dokumentationen, Konzepte, Analysen, Präsentationen, Konfigurationen, Skripte oder sonstige kundenspezifische Unterlagen, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte.
  2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, werden die Nutzungsrechte einfach, nicht ausschließlich und zeitlich unbeschränkt eingeräumt.
  3. Vorbestehende Methoden, Konzepte, Vorlagen, Modelle, Werkzeuge, Softwarebestandteile, Bibliotheken, Frameworks, Know-how und sonstige Materialien von Conjola verbleiben bei Conjola. Dies gilt auch, soweit solche Bestandteile bei der Erbringung der Beratungsleistung eingesetzt werden.
  4. Allgemeines Wissen, Erfahrungen, Methoden, Konzepte und Fähigkeiten, die Conjola im Rahmen der Leistungserbringung einsetzt oder erlangt und die keine vertraulichen Informationen des Kunden enthalten, dürfen von Conjola auch für andere Zwecke und Kunden verwendet werden.
  5. Weitergehende oder ausschließliche Nutzungsrechte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Beide Parteien verpflichten sich, ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung zugänglich werdende vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.
  2. Als vertraulich gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete oder ihrer Natur nach als vertraulich erkennbare technische, kaufmännische und organisatorische Informationen.
  3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich bekannt werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, von einem hierzu berechtigten Dritten rechtmäßig offengelegt wurden oder von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden.
  4. Gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
  5. Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
  6. Soweit Conjola im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

§ 11 Haftung

  1. Conjola haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Übernahme einer Garantie richtet sich die Haftung nach deren Inhalt.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Conjola nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf insgesamt 100.000 Euro je Einzelauftrag begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung nach Absatz 1 und zwingende gesetzliche Haftung bleiben unberührt.
  3. Im Übrigen ist die Haftung von Conjola für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die Haftung nach Absatz 1 und zwingende gesetzliche Haftung bleiben unberührt.
  4. Bei einfach fahrlässig verursachtem Verlust, Beschädigung, Veränderung oder Beeinträchtigung von Daten haftet Conjola im Rahmen der Absätze 2 und 3 nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit die Datensicherung aus von Conjola zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war. Die Haftung nach Absatz 1 und zwingende gesetzliche Haftung bleiben unberührt.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Conjola.
  6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen.

§ 12 Laufzeit und Kündigung

  1. Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten richten sich vorrangig nach dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag.
  2. Soweit laufende Beratungs-, Support- oder AMS-Leistungen auf unbestimmte Zeit vereinbart werden und keine individuelle Kündigungsregelung getroffen wurde, können diese von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
  3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  4. Bis zum Wirksamwerden einer Kündigung ordnungsgemäß erbrachte Leistungen und entstandene Aufwendungen sind entsprechend der vereinbarten Vergütung abzurechnen.

§ 13 Höhere Gewalt

  1. Keine Partei haftet für Verzögerungen oder die Nichterfüllung von Verpflichtungen, soweit diese auf Ereignissen beruhen, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen und deren Auswirkungen trotz angemessener Maßnahmen nicht verhindert werden konnten.
  2. Die betroffene Partei informiert die andere Partei innerhalb angemessener Frist über das Ereignis und dessen voraussichtliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung.
  3. Die betroffenen Leistungspflichten ruhen für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen des Ereignisses. Dauert die Behinderung über einen längeren Zeitraum an und ist einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dadurch unzumutbar, bleiben die gesetzlichen Kündigungsrechte unberührt.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist - soweit gesetzlich zulässig - der Sitz von Conjola ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
  3. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen Consulting-AGB. Änderungen und Ergänzungen richten sich nach den im jeweiligen Vertrag vereinbarten sowie den gesetzlichen Formvorschriften.
  4. Diese Beratungs-AGB werden in deutscher und englischer Sprache bereitgestellt. Maßgeblich ist die deutsche Fassung. Die englische Fassung dient ausschließlich als Übersetzung zum besseren Verständnis.
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